Finanzamt – Steuern

 

Anmeldung beim Finanzamt – Einkommenssteuer – Umsatzsteuer – Kleinunternehmerregelung

 

  • Die Anmeldung beim Finanzamt
    Während des ersten Monats muss die gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeige an das Finanzamt kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden.
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  • Die Einkommenssteuer
    Beziehen Personenbetreuer Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, entsteht eine Steuererklärungspflicht erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als € 11.000,-  (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben). Jeder Gewerbetreibende kann auch vom Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert werden. Wenn das geschieht, muss die Einkommensteuererklärung bis zur angegebenen Frist beim Finanzamt eingereicht werden.
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  • Die Berechnung der Einkommenssteuer
    Basis und Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist der jährlich erwirtschaftete Gewinn, der mit Hilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zusätzlich sonstiger Bezüge (z.B. Kost und Logis) ermittelt wird. Der Steuersatz liegt zwischen 0% und 50 %, wobei die Einkommensteuer erst anfällt, wenn das (Jahres-) Einkommen mehr als 11.000,- Euro betragen hat.
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  • Einkommenssteuertarif
    Einkommen in Euro Einkommenssteuer in Euro
    bis € 11.000 0
    von € 11.000 bis € 25.000 (Einkommen – 11.000) x 36,5 %
    von € 25.000 bis € 60.000 (Einkommen – 25.000) x 43,2143 % + 5.110
    Ab € 60.000 (Einkommen – 60.000) x 50 % + 20.235
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  • Die Einnahmen-Ausgaben Rechnung
    Jeder Personenbetreuer sollte eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben führen und nach jedem Veranlagungszeitraum eine Einnahmen-Ausgabenrechnung machen (auch bei einem Jahreseinkommen von weniger als € 11.000,-). Zu den Betriebseinnahmen zählen auch Sachleistungen (z.B. Wohnen und Verpflegung). Diese Einnahmen-Ausgabenrechnung kann man im Falle einer Kontrolle bei der zuständigen Finanzbehörde vorlegen. Alle Einnahmen müssen durch Rechnungen, Empfangsbestätigungen oder Kontoauszügen belegt werden.
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  • Umsatzsteuer
    Wenn Ihre jährlichen Umsätz (= sämtliche Einnahmen) in Österreich unter € 30.000,- exklusive Umsatzsteuer (Ust.), d.h. netto, liegen, brauchen Sie keine Umsatzsteuer abführen – Sie dürfen jedoch auch die Vorsteuer nicht abziehen.
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  • Die Kleinunternehmerregelung?
    Hat der Personenbetreuer einen österreichischen Wohnsitz, so kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden: Umsätze von Kleinunternehmern sind (unecht) von der Umsatzsteuer befreit.
    Der Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz hat und dessen Jahresumsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000,- nicht übersteigen.
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