Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Personenbetreuer
- Der Betreuungsvertrag ist ein Werkvertrag und bildet die Grundlage jedes Betreuungsverhältnisses.
- Er muss zumindest folgende Punkte umfassen:
Name und Anschrift der Vertragspartner
Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
Leistungsinhalte (Tätigkeitsbereich)
Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall
Vereinbarung, ob im Falle der Verhinderung für eine Vertretung gesorgt ist und allenfalls die Namen und Kontaktadresse der Vertretung
Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses - Vertragspartner des Werkvertrages sind auf der einen Seite die Betreuungskraft und auf der anderen Seite die zu betreuende Person oder einer ihrer Angehörigen bzw. eine gesetzliche Vertretung. Die zu betreuende Person muss nicht zugleich auch der Auftraggeber/Vertragspartner sein.
- Die Auflösung des Betreuungsvertrags
Der Werkvertrag erlischt durch den Tod der zu betreuenden Person automatisch – ein bereits anteilig gezahltes Entgelt ist rückzuerstatten. Eine Vertragsauflösung ist durch beide Vertragsteile unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats möglich.
Weiters kann der Betreuungsvertrag aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund, der eine solche außerordentliche Kündigung rechtfertigt, wird aber nur angesehen, wenn dem Vertragspartner die Weiterführung der vertraglichen Beziehung wegen Vertrauensverlustes in den anderen Partner unzumutbar ist.
Aber auch ein endgültiger Wechsel in ein Heim oder – im Fall einer entsprechenden Vereinbarung – der Tod des Betreuers führt zur Vertragsauflösung. - Auswirkungen des Vertragsendes
Das Gewerbe bleibt auch nach Ende eines Betreuungsvertrags aufrecht. Wenn der Gewerbestandort die Wohnung der betreuten Person war, muss eine Standortverlegung erfolgen, außer es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Wenn der Gewerbetreibende im Anschluss daran ein neues Betreuungsverhältnis eingeht, wird der neue Betreuungsort neuer Gewerbestandort sein. Der neue Standort kann aber auch der Sitz der Vermittlungsagentur oder sein Büro sein.
(Quelle wko.at)
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