Die Betriebseröffnung

Unternehmen gründen und anmelden

  • Binnen eines Monats müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Betriebs- bzw. Wohnsitz-Finanzamt anzeigen. Geben Sie in einer formlosen Mitteilung bekannt, dass Sie einen Betrieb eröffnen und um Zuteilung einer Steuernummer ersuchen.

Steuernummer und Fragebogen

  • Das Finanzamt sendet Ihnen nach der Anzeige einen Fragebogen zu. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens und Überprüfung der Identität teilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer und ein Team zu.
  • Der Fragebogen steht auch auf der Website des Finanzministeriums zum Download bereit. Wählen Sie den passenden Fragebogen in der Formulardatenbank aus:
    “Verf24″ für Einzelunternehmen
    “Verf15″ für Kapitalgesellschaften
    “Verf16″ für Personengesellschaften
  • Die Überprüfung der Identität erfolgt entweder
    durch persönliche Vorsprache mit Ausweis oder
    durch Beilage von Kopien des Meldezettels oder eines Ausweises zum      Fragebogen.
  • Im Fragebogen sind der voraussichtliche Umsatz und Gewinn für das Eröffnungsjahr sowie das Folgejahr anzugeben. Danach werden die vorläufigen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen festgesetzt und die umsatzsteuerliche Einordnung zur Regelbesteuerung oder als Kleinunternehmer vorgenommen. Da die Höhe des Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw. Folgejahr nicht bekannt ist, können diese Zahlen nur auf Basis des Businessplanes geschätzt werden.
Den Fragebogen müssen Sie binnen 14 Tagen an das Finanzamt zurücksenden. Füllen Sie den Fragebogen am besten mit Ihrem gewerblichen Buchhalter oder Steuerberater aus.
  • Falls Sie in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in EU-Staaten treten – sowie als verpflichtendes Rechnungsmerkmal bei Anwendung der Regelbesteuerung auch im Inland -  benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Diese können Sie formlos beantragen.
  • Steuer- und Teamnummer dienen Ihrer Identifikation und sollten daher auf allen Belegen (Schriftstücken, Zahlungsabschnitten), die an das Finanzamt ergehen, angeführt werden. Die Finanzbehörde richtet unter Ihrem Namen und Ihrer Steuernummer ein Abgabenkonto ein, auf das sämtliche Zahlungen erfolgen, zB für
    Umsatzsteuer
    Einkommensteuer
    Körperschaftsteuer
    lohnabhängige Abgaben
  • Es ist durchaus möglich, dass Ihnen ein Außendienstorgan des Finanzamtes einen “Antrittsbesuch” abstattet. Dadurch will sich die Finanzbehörde ein besseres Bild von den tatsächlichen Umständen machen.

Tipps zum Start

  • Als  Unternehmer sind Sie verpflichtet,
    Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen
    Abgabenerklärungen einzureichen
    bei Betriebsprüfungen mitzuwirken
  • Umfassende und aktuelle Informationen dazu liefert der “Steuerleitfaden für neugegründete Unternehmen“, der vom Finanzministerium zur Verfügung gestellt wird.
  • Vorinvestitionen sind abzugsfähig!
    Gegenüber der Finanzbehörde gelten Sie bereits dann als Unternehmer, wenn Sie die ersten Vorbereitungen für die Gründung eines Unternehmens treffen (vorausgesetzt, es ergeben sich in der Folge tatsächlich betriebliche Einkünfte). Die Anschaffungen und Vorinvestitionen aus dieser Phase gelten als Betriebsausgaben und sind hinsichtlich der Vorsteuer abzugsfähig. 

    Wenden Sie sich daher rechtzeitig an das zuständige Finanzamt, um Ihre Betriebseröffnung anzuzeigen!
  • Beispiele für Vorinvestitionen:
    Adaptierung des zukünftigen Geschäftslokales
    Anschaffungskosten für
           Maschinen
           Geräte
           betrieblich genutzen PC
    Vertragserrichtungskosten
    Ausbildungskosten
  • Aufgrund von Investitionen ist in der Anfangsphase ein Verlust möglich. Diese Anlaufverluste können (zeitlich begrenzt) in den Folgejahren als Sonderausgaben bei der Einkunfts-ermittlung abgezogen werden. Wie und in welchem Ausmaß dies möglich ist, hängt davon ab, in welcher Form die Gewinnermittlung erfolgt.

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