Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Voraussetzungen – Höhe der Unterstützung – Antragstellung
Um einen Antrag auf Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger stellen zu können, müssen Sie seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
- einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
- oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegen
und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sein, diese Pflege selbst zu erbringen.
In diesem Fall bietet das Bundessozialamt finanzielle Unterstützung für eine professionelle oder private Ersatzpflegekraft.
Einkommensgrenze
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1-5
- EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6-7
Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.
Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
Höhe der finanziellen Unterstützung
bei Pflegegeld der Stufe 1-3: EUR 1.200,-
bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung. Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege von mindestens 4 Tagen möglich.
Wichtig: Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden – es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen.
Antragstellung
Das Ansuchen bei auf finanzielle Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger kann bei der jeweiligen Landesstelle des Bundessozialamtes eingebracht werden.
(Quelle wko.at)
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