Rechtliche Grundlagen

Die Rechtslage in Österreich zum Thema Personenbetreuung

Folgende rechtliche Grundlagen regeln die Tätigkeit von Personenbetreuern in Österreich:

 

    • Hausbetreuungsgesetzes (HBeG)
      Das Hausbetreuungsgesetz (BGBl. I 2007/33 idF BGBl. I 2008/57 trat am 1. Juli 2007 in Kraft und gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten. Das HBeG umfasst alle Richtlinien für Personenbetreuer und die unterschiedliche Vorgehensweise bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

 

    • Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
      Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (BGBl. 1962/ 235) regelt die Beschäftigung von Personen in Privathaushalten, sofern das HBeG keine Sonderbestimmungen enthält.
    • Gewerbeordnung(GewO)
      Die §§159 und 160 GewO (BGBl. I 2007/33 idF BGBl. 2008/57 regeln die Details zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes der Personenbetreuung. Sie beinhalten die Tätigkeiten der Personenbetreuer, die im Rahmen des freien Gewerbes ausgeübt werden können (§ 159) sowie die Verschwiegenheitspflicht, die Vereinbarung von Handlungsleitlinien und die Führung eines Haushaltsbuches (§ 160).

 

    • Verordnungen (VO) gem. § 69 GewO
      Gemäß § 69 GewO ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, Schutzbestimmungen für Gewerbetreibenden zu erlassen, welche diese bei der Gewerbeausübung zu beachten haben. Für das Gewerbe der Personenbetreuung wurden nachfolgende erlassen:

- VO über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben (BGBl. II 2007/152)

- VO über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung (BGBl. II 2007/278)

    • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
      § 3b GuKG (BGBl. I 1997/108 idF BGBl. I 2008/57) nennt die Voraussetzungen, unter denen einzelne pflegerische Tätigkeiten von einem diplomierten Pflegepersonal an Personenbetreuer im Einzelfall übertragen werden dürfen.
    • Ärztegesetz (ÄrzteG)
      § 50 b ÄrzteG (BGBl. I 1998/169) idF BGBl. I 2008/57) regelt die Voraussetzungen, unter denen einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personenbetreuer im Einzelfall übertragen werden dürfen.
    • Bundespflegegesetz (BPGG)
      In § 21 b BPGG sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen finanzielle Förderungen an pflege- und betreuungsbedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
    • Richtlinien des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz
      Gemäß § 21 b (4) BPGG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien zu erlassen, in denen die konkreten Fördervoraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung festgelegt sind.

(Quelle wko.at)

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