Abgrenzung Sozialbetreuungsberufe & Personenbetreuung
Das Angebot: Flexibel und individuell an Ihre Bedürfnisse angepasst
Unsere Gesellschaft ist – demografisch betrachtet – eine alternde Gesellschaft. Aufgrund der stagnierenden Geburtenrate geht die Schere zwischen Betreuungsbedürftigen und betreuungswilligen Angehörigen immer weiter auseinander. Dadurch steigt die Nachfrage nach flexiblen Betreuungsleistungen für ältere Menschen. Diese brauchen in den meisten Fällen keine umfassende Pflege, sondern vielmehr flexible Unterstützungsleistungen im Alltag, die es ihnen ermöglichen, weiterhin zuhause zu leben.
Als Reaktion auf die steigende Nachfrage in diesem Bereich und die weit verbreitete Illegalität der davor bestehenden Lösungen, wurde 2007 das Gewerbe der Personenbetreuung geschaffen. Dieses ermöglicht auf der einen Seite betreuungsbedürftigen Menschen eine freie Wahl der für sie am besten geeigneten Betreuungsart. Auf der anderen Seite ermöglicht es der Betreuungskraft ein legales Arbeitsverhältnis mit voller Rechtssicherheit. Denn der Personenbetreuer kann seine Leistungen individuell auf die Bedürfnisse der betreuten Person ausrichten – von einer stundenweisen bis hin zur 24-Stunden-Betreuung – und Ihnen damit die Verwirklichung des Wunsches vom Altwerden in den eigenen vier Wänden ermöglichen.
Personenbetreuer können damit all jenen Personen ein individuelles Angebot machen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder sonstiger Umstände Hilfe bei der Haushalts- und Lebensführung benötigen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Bezieher von Pflegegeld, die unter gewissen Voraussetzungen ab Stufe 3 auch Anspruch auf eine staatliche Förderung der Betreuung haben. Selbstverständlich können aber auch Personen, die kein Pflegegeld beziehen, die Dienste von Personenbetreuern in Anspruch nehmen.
Das Angebot von Personenbetreuern richtet sich aber auch an Angehörige, die die Betreuung von Familienmitgliedern in der Regel selbst durchführen und die nur kurzfristig aufgrund einer Krankheit, Urlaubs oder sonstiger wichtiger Gründe eine Ersatzbetreuungskraft brauchen. Beim Bundessozialamt kann in solchen Fällen eine Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger für bis zu vier Wochen pro Jahr beantragt werden.
(Quelle wko.at)
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